Satzung des Vereins ProWabe e.V.

Vorwort

„Aus dem Süden kam der kleine Fluß her... Ein deutsches Mittelgebirge umzog dort den Horizont; aber das Flüsschen hatte seine Quelle bereits in der Ebene und kam nicht von den Bergen. Wiesen und Kornfelder bis in die weiteste Ferne, hier und da zwischen Obstbäumen ein Kirchturm, einzelne Dörfer überall verstreut, eine vielfach sich windende Landstraße mit Pappelbäumen eingefasst, Feld- und Fahrwege nach allen Richtungen und dann und wann auch ein qualmender Fabrikschornstein ...“

Wilhelm Raabe in seinem Roman „Pfisters Mühle“ (1884) über die damalige Verschmutzung der Wabe.


§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „ProWabe e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist 38126 Braunschweig, Dahlumer Str.6A.
(3) Der Verein führt folgendes Logo


§ 2
Zweck

Die Ziele des Vereins ProWabe e.V. sind ausschließlich gemeinnützig und auf das erweiterte Gebiet des Gewässers Wabe in Südostniedersachsen begrenzt.
Jede zur Wabe in Nachbarschaft stehende Siedlung gehört also auch zum Interessengebiet des Vereins.

Der Verein ProWabe e.V. fördert

Hierzu gehören alle Mensch und Natur betreffende Dinge.

Die Wabeniederung und besonders der Flusslauf der Wabe sind prädestiniert für Umweltbildung und Umwelterziehung.

Der Verein bietet durch Mitglieder und/oder Gäste regelmäßig Veranstaltungen für alle Altersgruppen an, um Kenntnisse zur Flora und Fauna sowie zu allgemeinen ökologischen Themen zu vermitteln. Hierzu gehört u.a. auch die stadtökologische Bedeutung der Wabeniederung für die Stadt Braunschweig.
Eine Zusammenarbeit mit Institutionen, deren Ziele mit denen des Vereins ProWabe grundsätzlich übereinstimmen, wird angestrebt.

Der Verein ProWabe e.V. wird im Zeitalter der ökonomischen Globalisierung gegründet.
Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich von mächtigen wirtschaftlichen Interessen bedroht. Die Bedeutung des Heimatschutzes wächst.
Ziele des Vereins sind daher der Erhalt und die ökologische Fortentwicklung des bestehenden bäuerlich-ländlichen Raumes der Wabeniederung. Der Verein wendet sich mit seiner Arbeit betont gegen jede weitere gewerbliche Ansiedlung im engeren Gebiet der Wabeniederung.
Der Schutz und die Verbesserung gegenwärtiger Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Wabeniederung sowie dortiger Schutz und ökologische Fortentwicklung von Natur und Landschaft sind ebenfalls Ziele des Vereins.

Der Verein fördert die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger in der Wabeniederung mit Landschaft und Kulturraum.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ProWabe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person aus den Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ProWabe e.V. ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins ProWabe e.V. kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.


(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung des Vorstands nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Bankkonto des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins ProWabe e.V. sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins ProWabe e.V. besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der 2. und 3. Vorsitzende sind gleichberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8
Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und zu beraten. Er besteht aus höchstens 5 Mitgliedern.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands und des Beirats.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils insgesamt halbjährlich am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres im Voraus fällig.

Der Beitrag wird ausschließlich bargeldlos auf das Bankkonto des Vereins geleistet.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung im Voraus erhöht sich der Mitgliedsbeitrag pro angefangenen Monat des Zahlungsversäumnisses um jeweils monatlich € 1,00.

Rückzahlungen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen nicht.

Ein Verzug von 3 Monaten in der Zahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt den Vorstand zum sofortigen Ausschluss des säumigen Mitglieds ohne die Rechte einer Berufung.

§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ProWabe e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende Einrichtungen, die es ausschließlich zur ökologischen Fortentwicklung der Wabeniederung zu verwenden haben: